Aufgrund der Empfehlungen der SKOS in Bezug auf die aktuelle Teuerung (Website SKOS) sowie vermehrter Anfragen von Gemeinden zum Thema Mietzinsrichtlinien und erhöhte Nebenkosten hat der Kantonale Sozialdienst (KSD) die
Kapitel 7.2.2 Mietzinsrichtlinien und
7.2.3 Überhöhte Wohnkosten im Handbuch Soziales präzisiert. Neu wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es Sache der zuständigen Gemeinde ist, ob nebst dem Nettomietzins auch die Nebenkosten von den kommunalen Mietzinsrichtlinien erfasst werden. Weiter führt das Handbuch Soziales neu aus, wie mit Schlussabrechnungen von Nebenkosten umzugehen ist.
Die aktuelle Teuerung ändert aus Sicht des KSD nichts an der geltenden Rechtslage: Nebenkosten aus laufenden Mietverhältnissen sind in jedem Fall zu übernehmen, sofern diese mietrechtlich zulässig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nebenkosten von den kommunalen Mietzinsrichtlinien erfasst werden oder nicht. Nachträgliche Schlussabrechnungen der Nebenkosten sind im Rahmen der materiellen Hilfe grundsätzlich zu übernehmen, sofern das Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung in den Zeitraum fällt, in dem die betroffene Person mit materieller Hilfe unterstützt wird. Es wird empfohlen, hohe Nebenkostenabrechnungen auf ihre mietrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Diese nachträglichen Nebenkosten können dazu führen, dass die Wohnkosten über den Mietzinsrichtlinien (sofern diese inkl. Nebenkosten sind) liegen. Ist dies wiederholt der Fall, kann die Sozialbehörde die sozialhilfebeziehende Person mittels Auflagen und Weisungen dazu auffordern, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen (
vgl. Kapitel 7.2.3 Überhöhte Wohnungskosten).
Werden die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien berücksichtigt, kann eine allgemeine Preissteigerung eine Überprüfung der Mietzinsrichtlinien auf die Einhaltung des ortsüblichen Mietzinses erforderlich machen.