Newsmail Handbuch Soziales – 01/2022
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Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 01/2022
 
Inhaltsverzeichnis

 

1. Informationen zum Krieg in der Ukraine
Der Schweizer Bundesrat hat am Freitag, 11. März 2022, beschlossen, allen wegen des Kriegs in ihrem Heimatland geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern den Schutzstatus S für ihren vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Nach Zuweisung in den Kanton Aargau sind Kanton und Gemeinden für die Unterbringung und Betreuung zuständig. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten im Verbund daran, die notwendigen Kapazitäten in den Asyl- und Flüchtlingsstrukturen für die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung zu stellen. Sie unterstützen die Geflüchteten mit Schutzstatus S bei Bedürftigkeit im Rahmen der Asylsozialhilfe analog vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern. Aus der Ukraine geflüchtete Personen, die (noch) keinen Schutzstatus S haben, sind bei Bedürftigkeit mit Nothilfe zu unterstützen.

Weitere Informationen sowie alle an die Gemeinden versandten Informationsschreiben finden Sie auf der laufend aktualisierten Webseite
www.ag.ch/ukraine. Für Fragen zu Geflüchteten aus der Ukraine, die den Kanton Aargau betreffen, finden Sie auf der Webseite ein FAQ. Für weitergehende Fragen steht auch unsere Hotline zur Verfügung (Montag bis Freitag, 8:00 – 20:00 Uhr per E-Mail an ukraine@ag.ch und telefonisch über die Nummer 062 835 11 33; Samstag und Sonntag per E-Mail an
ukraine@ag.ch).

 
2. Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 (8C_441/2021) bezüglich Rückerstattung aus Freizügigkeitsguthaben
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. November 2021 eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau abgewiesen, wonach auf eine Rückforderung von Sozialhilfegeldern aus Kapitalzahlungen der Pensionskasse zu verzichten sei. Das Bundesgericht erachtet es als grundsätzlich zulässig, ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfebezügen heranzuziehen, da es nach dem Bezug von Freizügigkeitsguthaben nicht mehr möglich sei, sich auf den Vorsorgeschutz zu berufen. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass das betreffende Kapital nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden kann. Diesbezüglich ist gemäss dem Bundesgericht im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben zum Zeitpunkt der Rückerstattung finanzieren liesse. Dabei ist die durchschnittliche Lebenserwartung zu beachten. Diese Berechnung ist nicht Teil des Sozialhilfeverfahrens, sondern obliegt – sofern die Sozialhilfebehörde den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten beabsichtigt – dem Betreibungsamt. Im Falle einer freiwilligen Rückerstattung mittels Vereinbarung wäre eine solche Berechnung durch die Sozialbehörde vorzunehmen.

Die Möglichkeit von Rückerstattungen aus Mitteln der gebundenen Vorsorge ist Gegenstand der laufenden Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV). Da die Gemeinden massgeblich von der Revision der SPV betroffen sind, wurden sie im Rahmen einer freiwilligen Anhörung konsultiert. Der Regierungsrat hat sich im Rahmen der Anhörungsvorlage für die Unzulässigkeit der Rückerstattung aus Mitteln der gebundenen Vorsorge ausgesprochen. Beim Entscheid über eine entsprechende SPV-Revision wird der Regierungsrat die Ergebnisse aus der Anhörung mitberücksichtigen. Die geplante SPV-Revision wird voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Die Gemeinden dürfen aktuell auf Freizügigkeitsleistungen zur Rückerstattung zugreifen. Dabei ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Kapital aus der Altersvorsorge, wie vorgängig beschrieben, nicht vorbehaltslos pfändbar ist. Den Gemeinden steht es jedoch mit Blick auf den Zweck der Altersvorsorge ebenso offen, auf die Rückerstattung aus ausbezahltem Freizügigkeitskapital zu verzichten.

 
3. Neuzuteilung Bezirke für Prüfung Kostenübernahmen
Anfang 2022 hat der Fachbereich Sozialhilfe die internen Zuständigkeiten für die Prüfung der Kostenübernahmen bei Flüchtlingen und Personen ohne Unterstützungswohnsitz (Quartalsabrechnungen) neu geregelt:
  • Für die Bezirke Aarau, Baden und Laufenburg ist Marina Betz zuständig.
  • Für die Bezirke Brugg, Kulm, Rheinfelden und Zurzach ist Martina Bauder zuständig.
  • Für die Bezirke Bremgarten, Lenzburg, Muri und Zofingen: Die Stelle der/des zuständigen Sachbearbeitenden ist momentan vakant. Die Stellvertretung wird bis auf weiteres durch Martina Bauder wahrgenommen.
Die neue Bezirkszuteilung finden Sie auch auf der Kontaktseite des
Kantonalen Sozialdienstes
.

 
4. Migration Handbuch Soziales per 24. März 2022
Das Handbuch Soziales wurde am 24. März 2022 auf eine neue Plattform migriert. Der Inhalt des Handbuchs wurde nicht verändert. Aufgrund dieser Migration können vorerst einige Seiten nicht mehr über das Inhaltsverzeichnis aufgerufen werden, sondern müssen über das Menü (oben rechts) angewählt werden. Der Kantonale Sozialdienst arbeitet daran, das Problem zu beheben. Nach einem nächsten Update in den kommenden Wochen werden zudem wie bis anhin in jedem Kapitel die über- und untergeordneten Kapitel direkt verlinkt, sodass die Unterkapitel nicht jedes Mal auf dem Umweg über das Inhaltsverzeichnis oder das Menü aufgerufen werden müssen. Der Kantonale Sozialdienst bittet um Verständnis, dass die Abschlussarbeiten zur Migration des Handbuchs Soziales noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

 
5. Änderungen im Handbuch
Erweiterung um Ausführungen zum Vorgehen bei Volljährigenunterhalt im Kapitel 22.2.10 Internationales Alimenteninkasso − Grenzüberschreitende Verhältnisse sowie zur Gesuchstellung im Kapitel 22.2.3.1 Gesuch um
Inkassohilfe
. Weitere Präzisierungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen des Bundes (Inkassohilfeverordnung) per
1. Januar 2022.

 
6. Personelles
Der Regierungsrat hat Frau Pia Maria Brugger Kalfidis, bisher Leiterin der Unterabteilung Asyl, und Frau Dr. Loranne Mérillat, bisher Leiterin der Sektion Öffentliche Sozialhilfe, zu Abteilungsleiterinnen des Kantonalen Sozialdiensts im Jobsharing ernannt. Die beiden Leiterinnen haben ihre neue Funktion bereits per 1. Februar 2022 angetreten. Gemäss ihren bisherigen Aufgaben verantwortet Pia Maria Brugger Kalfidis den Bereich Asyl und führt zusätzlich die Unterabteilung Asyl. Loranne Mérillat übernimmt die Leitung der Aufgabenbereiche der Sozialen Sicherheit
(vgl. Medienmitteilung vom 22. Januar 2022 "Führungswechsel im
Kantonalen Sozialdienst"
).

Frau Stefanie Huber hat die Immobilienfachstelle des Fachbereichs Integration Ende März 2022 verlassen. An ihre Stelle tritt ab dem
1. Mai 2022 Frau Lumturije Mustafi.
 
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