In Bezug auf die Kostenübernahme durch den Kantonalen Sozialdienst ist vorgängig – wie bei allen anderen Flüchtlingen auch – der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zu klären. Es ist Flüchtlingen gemäss Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) nicht möglich, sofort nach der Einreise in die Schweiz EL zu beziehen, da für sie eine Karenzfrist von fünf Jahren gilt (
Art. 5 Abs. 2 ELG). Flüchtlinge im AHV-Alter sowie Personen mit einer Invalidität von mindestens 40 Prozent, welche die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche AHV- oder IV-Rente nicht erfüllen, können nach Ablauf der Karenzfrist grundsätzlich auch ohne Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV Ergänzungsleistungen erhalten (rentenlose EL). Damit der frühestmögliche Zeitpunkt der Geltendmachung für die EL nicht verpasst wird, sind die entsprechenden Resettlement-Flüchtlinge spätestens 4,5 Jahre nach der Einreise in die Schweiz durch den Gemeindesozialdienst dazu anzuhalten, bei der SVA Aargau einen Antrag auf IV- oder AHV-Rente zu stellen. Nach Erhalt des (negativen) IV- oder AHV-Entscheides ist umgehend der Antrag auf EL einzureichen. Diese Ausführungen wurden im
Kapitel 19.7 Wichtige Informationen zu Flüchtlingen im Handbuch Soziales unter "Ergänzungsleistungen" aufgenommen.