Newsmail Handbuch Soziales – 02/2020
Newsmail Handbuch Soziales – 02/2020
Probleme bei der Anzeige? Zur Webansicht
Logo Kanton Aargau
Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 02/2020
 
Inhaltsverzeichnis

 
News

1. COVID-19: Finanzierung von Masken für sozialhilfebeziehende Personen
Der Bundesrat hat ab dem 6. Juli eine Maskenpflicht für den öffentlichen Verkehr erlassen. Der Kantonale Sozialdienst empfiehlt den Gemeinden in Bezug auf die Übernahme der Kosten für Schutzmasken die Anwendung der aktualisierten Empfehlungen zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen der SKOS (S.12) bzw. Kapitel 6. Demnach sind Schutzmasken für Personen, die den öffentlichen Verkehr benutzen müssen (beispielsweise für den Weg zur Arbeit oder für den Besuch von Schulen, Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration oder für medizinische Termine), über eine grundversorgende situationsbedingte Leistung (SIL) und nicht aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu finanzieren. Den Gemeinden ist es freigestellt, Schutzmasken direkt abzugeben. Diesbezüglich kann auch die Finanzierung / Abgabe von Stoffmasken geprüft werden.
Gemäss den SKOS-Empfehlungen soll zusätzliches Schutzmaterial, das beispielsweise an Arbeitsplätzen benötigt wird, an denen die Distanzregeln nicht eingehalten werden können, wenn möglich durch die Anbieter von Integrationsprogrammen oder durch die Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Schutzmaterialen von den sozialhilfebeziehenden Personen selber beschafft werden müssen, sollen die Kosten dafür ebenfalls als SIL übernommen werden.
Die Kosten dieser situationsbedingten Leistungen für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können während der Dauer des Kostenersatzes mit dem Kantonalen Sozialdienst abgerechnet werden (Quartalsabrechnung).

 
2. Revision SKOS-Richtlinien
Die SKOS-Richtlinien werden regelmässig revidiert und so den gegenwärtigen Anforderungen angepasst. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat Anfang Juni 2020 die aktuellste Nachführung der SKOS-Richtlinien gutgeheissen. Die SODK hat die angepassten SKOS-Richtlinien genehmigt und empfiehlt den Kantonen deren Anwendung per 1. Januar 2021. Bei der aktuellsten Revision handelt es sich grossmehrheitlich um eine redaktionelle Überarbeitung und Neustrukturierung. Da keine Änderungen bei der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe vorgeschlagen werden, ergeben sich keine substantiellen Kostenfolgen für Kantone und Gemeinden. Der Kantonale Sozialdienst prüft derzeit eine Übernahme der Revision, deren Auswirkungen sowie den Handlungsbedarf auf kantonaler Ebene. Diesbezüglich ist vorgesehen, nach den Sommerferien eine Konsultation bei den Gemeinden durchzuführen.

 
3. Angepasste Kostenersatzdauer für Sozialhilfekosten von Resettlement-Flüchtlingen
Der Bund erstattet den Kantonen Kostenersatz für die materielle Hilfe von anerkannten Flüchtlingen (Ausländerausweis B) während längstens fünf Jahren ab Einreichung des Asylgesuchs. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausländerausweis F) leistet der Bund Kostenersatz während längstens sieben Jahren ab Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der Revision des Asylgesetzes im Jahr 2019 hat der Bund in Art. 24a Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) einen neuen Kostenersatz für Resettlement-Flüchtlinge festgelegt. Bei Resettlement-Flüchtlingen handelt es sich um Personen, welche die Schweiz als anerkannte Flüchtlinge aus Erstaufnahmeländern aufnimmt. Neu vergütet der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten für Resettlement-Flüchtlinge während sieben Jahren ab Beginn des Monats, der auf die Einreise folgt. Gemäss § 34 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) leistet der Kanton den Gemeinden für die Sozialhilfekosten für Flüchtlinge Kostenersatz, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet. Die Gemeinden können die Sozialhilfekosten für Resettlement-Flüchtlinge daher neu während sieben Jahren ab Einreise beim Kantonalen Sozialdienst zurückfordern. Bei den ersten Resettlement-Flüchtlingen würde der fünfjährige Kostenersatz des Kantons im August 2020 enden. Die Gemeinden wurden über diese Änderung mit Schreiben vom 13. Juli 2020 informiert. Die Kapitel 19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und 19.4 Resettlement-Flüchtlinge im Handbuch Soziales wurden entsprechend überarbeitet.
In Bezug auf die Kostenübernahme durch den Kantonalen Sozialdienst ist vorgängig – wie bei allen anderen Flüchtlingen auch – der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zu klären. Es ist Flüchtlingen gemäss Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) nicht möglich, sofort nach der Einreise in die Schweiz EL zu beziehen, da für sie eine Karenzfrist von fünf Jahren gilt (Art. 5 Abs. 2 ELG). Flüchtlinge im AHV-Alter sowie Personen mit einer Invalidität von mindestens 40 Prozent, welche die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche AHV- oder IV-Rente nicht erfüllen, können nach Ablauf der Karenzfrist grundsätzlich auch ohne Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV Ergänzungsleistungen erhalten (rentenlose EL). Damit der frühestmögliche Zeitpunkt der Geltendmachung für die EL nicht verpasst wird, sind die entsprechenden Resettlement-Flüchtlinge spätestens 4,5 Jahre nach der Einreise in die Schweiz durch den Gemeindesozialdienst dazu anzuhalten, bei der SVA Aargau einen Antrag auf IV- oder AHV-Rente zu stellen. Nach Erhalt des (negativen) IV- oder AHV-Entscheides ist umgehend der Antrag auf EL einzureichen. Diese Ausführungen wurden im Kapitel 19.7 Wichtige Informationen zu Flüchtlingen im Handbuch Soziales unter "Ergänzungsleistungen" aufgenommen.
Ansprechperson für die Gemeindesozialdienste bei Fragen zur EL ist Marcel Hirschi (marcel.hirschi@sva-ag.ch, 062 837 88 06) und bei Fragen zur IV Thomas Jakob (thomas.jakob@sva-ag.ch, 062 836 84 61).

 
4. Sozialhilfe für Flüchtlinge in Unterkünften des Asylbereichs
Bisher wurden alle Personen, die in einer kantonalen Unterkunft (KU) oder in einer Gemeindeunterkunft (GU) des Asylbereichs leben, unabhängig von ihrem Status mit Sozialhilfe nach Asylansätzen unterstützt. Diese Praxis entspricht nicht den rechtlichen Grundlagen. Gemäss Bundesrecht und der Flüchtlingskonvention gilt in Bezug auf Flüchtlinge eine Inländergleichbehandlung. Demnach sind Flüchtlinge im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfe Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Ab Oktober 2020 soll deshalb allen in KU und GU des Asylbereichs lebenden anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (mit Ausländerausweis B und F) ein – der tatsächlichen Situation angepasster – Grundbedarf gemäss den SKOS-Ansätzen ausgerichtet werden. Über die Details der Umsetzung werden die Gemeinden nach den Sommerferien 2020 informiert.

 
5. Erlassgesuch in Bezug auf die Quellensteuer
Im Handbuch Soziales wird die Möglichkeit erwähnt, dass quellenbesteuerte Sozialhilfebeziehende ein Erlassgesuch beim Steueramt einreichen können. Gemäss Rückmeldung des Verbands Aargauer Gemeindesozialdienste (VAGS) wird solchen Gesuchen in der Praxis meist nicht stattgegeben.
Da die Quellensteuer direkt vom Einkommen abgezogen wird, können die Steuerzahlungen nicht aufgeschoben werden. Dies hat zur Folge, dass Quellenbesteuerte bei Anrechnung des Einkommens vor Abzug der Quellensteuer in ihrem Grundbedarf beschnitten werden. Im ordentlichen Verfahren besteuerte Personen haben hingegen die Möglichkeit, ihre Steuerzahlungen auszusetzen und werden so nicht zwingend in ihrem Grundbedarf tangiert (wobei diese die Anäufnung von Steuerschulden in Kauf nehmen müssen).
Ein Steuererlassgesuch in Bezug auf die Quellensteuer ist grundsätzlich nach den gleichen Voraussetzungen möglich wie unter Art. 230 f. Steuergesetz beschrieben. Das Gesuch muss jedoch lediglich beim Kantonalen Steueramt eingereicht werden, nicht auch beim Steueramt der jeweiligen Gemeinde. Die gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung der "Notlage" ist bei Personen, die materielle Hilfe beziehen, in der Regel gegeben. In der Praxis stellt sich jedoch oft das Problem, dass Drittklass-Schulden vorhanden sind, was zur Abweisung des Steuererlassgesuches führt, sofern nicht für sämtliche Drittklass-Schulden Verzichtserklärungen vorliegen.
Der Begriff Drittklass-Schulden richtet sich nach Art. 219 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), in welchem die Rangordnung der Gläubiger im Konkurs festgelegt ist. Demnach werden Forderungen in drei Klassen eingeteilt, wobei die Forderungen, welche unter die Klassen eins und zwei fallen, genau definiert werden und zu Forderungen der Klasse drei (alle übrigen Forderungen) privilegiert behandelt werden. Privilegiert im Sinne von Art. 219 SchKG und regelmässiger Ablehnungsgrund für den Erlass der Quellensteuer sind beispielsweise familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie offene Krankenkassenprämien.
Oft scheitern die Erlassgesuche auch daran, dass die nötigen Beweismittel nicht (mehr) beigebracht werden können. Das Verfahren beim Kantonalen Steueramt kann mehrere Monate dauern. Ausserdem kann das Erlassgesuch lediglich für rechtskräftige Steuern eingereicht werden, weshalb es nur zu einer nachträglichen Rückerstattung der Steuern kommen kann. Während des laufenden Jahres käme es deshalb trotz einer allfälligen späteren Gutheissung eines Erlassgesuches zu einer Beschneidung des Grundbedarfes.
Aus den genannten Gründen ist es in Bezug auf ein Erlassgesuch sinnvoll, Aufwand und Ertrag gegeneinander abzuwägen. Das Handbuch Soziales wurde in Kapitel 9.1.1 entsprechend ergänzt.

 
6. Antrag auf Erhöhung anrechenbarer Tagestaxe: Praxisanpassung (Anpassung Merkblatt SVA)
Die SVA hat dieses Jahr zur Prüfung von Anträgen auf Erhöhung der anrechenbaren Tagestaxe eine neue Praxis eingeführt. Die erlassene Verfügung gilt neu auf unbestimmte Zeit; die Prüfung nach zwei Jahren entfällt. Die SVA nimmt eine Prüfung spätestens bei der periodischen Überprüfung vor (alle vier Jahre). Diese Prüfung erfolgt von Seiten der SVA aufgrund der vorhandenen Daten und muss nicht vom Sozialdienst angestossen werden. Die Meldepflicht der anspruchsberechtigten Person gemäss Art. 24 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) bei Veränderung der Verhältnisse bleibt jedoch nach wie vor bestehen: Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen müssen der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, unverzüglich melden. Punkt 7 des im Kapitel 10.1.4 Handbuch Soziales aufgeschalteten Merkblatts Pflegeverordnung gültig ab 01.01.2020 wurde entsprechend angepasst.

 
7. Neuer Kantonszahnarzt
Dr. med. dent. Alfred Wiesbauer ist seit 1. Juli 2020 neuer Aargauer Kantonszahnarzt im Departement Gesundheit und Soziales (DGS). Die neu geschaffene Stelle (50-Prozent-Pensum) gehört organisatorisch zur Abteilung Gesundheit. Der Kantonszahnarzt ist zuständig für die Aufsicht über Berufe im Bereich der Zahnmedizin und steht der Abteilung Gesundheit sowie weiteren kantonalen Behörden in zahnmedizinischen Fragen und bei Begutachtungen beratend zur Seite. Daneben obliegt ihm die Fachführung der beratenden Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die zahnmedizinische Überwachung des schulzahnärztlichen Dienstes.
Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung vom 7. Juli 2020.

 
8. Änderungen im Handbuch Soziales
Auf Anfang Juli 2020 wurden folgende Änderungen im Handbuch Soziales vorgenommen:

 
9. Weiterbildung "Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz" vom 20. Oktober
Am 20. Oktober 2020 wird in Aarau eine ganztägige Weiterbildung zur Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz IAS durch den Kanton angeboten. Die Referate umfassen unter anderem folgende Themen:
  • Grundlagen und Einsatzmöglichkeiten der Integrationspauschale und Abgrenzung zur Sozialhilfe
  • Sozialhilferechtliche Zuständigkeiten zwischen Gemeinden und Kanton
  • Abrechnungen im Bereich Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
  • Grundlagen der Massnahmenplanung und Einteilung in Zielgruppen
  • Durchgehende Fallführung: Welche Stelle ist zu welchem Zeitpunkt in den Integrationsprozess involviert?
  • Schwerpunkte nach Zielgruppen: Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt und auf die Ausbildung sowie soziale Integration
Die Einladung wird den Usern der IT-Plattform IAS Ende August 2020 per E-Mail zugestellt.

 
10. Personelles
Für die Bearbeitung der Postulate (17.157) "sozialen Frieden in der Sozialhilfe bewahren" und (17.270) "Motivation statt Sanktion in der Sozialhilfe" hat der Kantonale Sozialdienst eine Projektorganisation eingesetzt. Eric Patry hat die Projektleitung Anfang Juni 2020 übernommen. Ziel des Projekts ist es, eine fachlich breit abgestützte Grundlage für den politischen Diskurs zur Bemessung der materiellen Grundsicherung, zur Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten und zu den finanziellen Anreizen zur sozialen und beruflichen Integration in der Sozialhilfe vorzulegen. Die Gemeinden sind auf Ebene Behörden und auf Fachebene in der Projektorganisation einbezogen. Es ist vorgesehen, weitere Akteure – insbesondere fachlich betroffene Verbände und NGOs – zum gegebenen Zeitpunkt in die Arbeiten einzubeziehen.
 
Logo Kanton Aargau
Departement Gesundheit und Soziales
Kantonaler Sozialdienst
 
Obere Vorstadt 3
5000 Aarau
 
062 835 29 90
handbuch-soziales.ksd@ag.ch
www.ag.ch/dgs
Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie sich mit der E-Mail-Adresse unknown@unknown.invalid auf unserer Webseite eingetragen haben.
© Kanton Aargau