Newsmail Handbuch Soziales – 03/2019
Newsmail Handbuch Soziales – 03/2019
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Kantonaler Sozialdienst
Sehr geehrte Damen und Herren
In diesem Newsmail finden Sie Informationen zu diversen Themen aus dem Bereich der öffentlichen Sozialhilfe.

Wir wünschen Ihnen gute Gesundheit und alles Gute für die aktuell herausfordernde Zeit.

Freundliche Grüsse
Loranne Mérillat
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe
Kantonaler Sozialdienst

 
Inhaltsverzeichnis

 
News

1. "Ausserordentliche Lage"/Coronavirus: Merkblatt für Sozialdienste
Die Sektion Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes hat im Zusammenhang mit der aktuellen Lage/Coronavirus ein Merkblatt mit Empfehlungen in Bezug auf die sich stellenden Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit Dienstleistungen von kommunalen und regionalen Sozialdiensten erarbeitet. Im Merkblatt finden sich weiter Informationen zu den Dienstleistungen des Kantonalen Sozialdienstes. Das Merkblatt wurde den Gemeinden und Gemeindesozialdiensten zugestellt und kann zusammen mit weiteren aktuellen Informationen zum Coronavirus unter folgendem Link heruntergeladen werden:
www.ag.ch/de/themen_1/coronavirus_2/informations__und_merkblaetter/informations_und_merkblaetter.jsp.

Weitere Informationen erhalten Sie zu gegebenem Zeitpunkt mittels E-Mail und/oder Newsmail oder finden Sie im oben erwähnten Link oder auf dem Servicebereich des Kantonalen Sozialdiensts:
www.ag.ch/de/dgs/gesellschaft/soziales/servicefuergemeindenbehoerden/service_fuer_gemeinden_und_behoerden.jsp.

Für Fragen im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage beziehungsweise dem Merkblatt können Sie uns über die für die aktuelle Situation eingerichtete E-Mail-Adresse erreichen: sozialhilfe@ag.ch. Für allgemeine Fragen im Bereich der Sozialhilfe stehen unsere Beraterinnen den Gemeindesozialdiensten weiterhin zur Verfügung. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie auf unserer Webseite.

 
2. Umsetzung der neuen Inkassohilfeverordnung des Bundes
Die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen wird in der Schweiz vereinheitlicht. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom
6. Dezember 2019 die entsprechende Inkassohilfeverordnung (InkHV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Damit werden unterhaltsberechtigte Personen künftig in allen Kantonen gleichbehandelt, wenn sie die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht erhalten. Die Professionalisierung und Stärkung der Stellen für Inkassohilfe sollen das Gemeinwesen bei der Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe entlasten, wie der Bundesrat schreibt. Die Kantone haben zwei Jahre Zeit für die Umsetzung der Verordnung. Das Departement Gesundheit und Soziales hat mit den entsprechenden Umsetzungsarbeiten begonnen. Gleichzeitig wird die mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019
(WBE.2018.349) aufgeworfene Frage nach einer gesetzlichen Grundlage für die Bevorschussung des Betreuungsunterhalts geprüft.

 
3. Änderungen und Formular Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
(Auslandschweizerverordnung, V-ASG) regelt in Art. 41 Abs. 2 bis 5 die Unterstützung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage geraten und dringliche Sozialhilfe benötigen. Mit Rundschreiben vom 1. Februar 2020 hat die Konsularische Direktion (KD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf einige für die Zusammenarbeit zwischen den Sozialdiensten und dem Bund wichtige Punkte aufmerksam gemacht. Ausserdem bittet der KD des EDA, für die Meldung eines möglichen Unterstützungsfalles das Formular AS 2 (a) zu benützen. Das Rundschreiben des Bundes vom 1. Februar 2020 sowie das Formular AS 2 (a) des Bundes finden Sie in Kapitel 4.2.3 "Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland" im Handbuch Soziales aufgeschaltet.

 
4. Aufhebung § 8 Abs. 3bis SPV
Im September 2019 kam es vor dem Regierungsratsgebäude zu einer Kundgebung gegen den per 1. März 2019 eingeführten § 8 Abs. 3bis der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV). Mit der Anpassung wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit Flüchtlinge aus dem beschleunigten Verfahren einer kantonalen Unterkunft zugewiesen werden konnten. Aufgrund der Verunsicherung und Ängste, die die Formulierung dieses Paragrafen bei einem Teil der Bevölkerung ausgelöst hat, wurde die Bestimmung per 1. März 2020 aufgehoben. Siehe dazu auch die entsprechende Medienmitteilung des Regierungsrates.

 
5. Neuer SKOS-Warenkorb
Die SKOS hat die Aufteilung des Warenkorbs für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) angepasst. Siehe dazu auch das
Merkblatt der SKOS. Die Positionen und Richtgrössen weisen teilweise erhebliche Unterschiede zum bisherigen Warenkorb auf. Der Kantonale Sozialdienst hat sowohl den bisherigen als auch den aktuellen Warenkorb in Kapitel 7.1.2 "Zusammensetzung Grundbedarf" im Handbuch Soziales aufgeschaltet.

Der Verband Aargauer Gemeindesozialdienste (VAGS) empfiehlt, den neuen Warenkorb anzuwenden.

 
6. Erhöhung Pflegetaxen
Die maximal anrechenbare Tagestaxe für Pension und Betreuung bei Personen im Pflegeheim beträgt seit dem 1. Januar 2020 Fr. 152.– (bisher Fr. 160.–). Personen, welchen dadurch eine Sozialhilfeabhängigkeit droht, können sich an den Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde wenden, um einen Antrag auf Erhöhung der anrechenbaren Tagestaxe bis auf maximal Fr. 190.– (bisher Fr 200.–) zu stellen (vgl. § 42 Pflegeverordnung [PflV]). Die Sozialen Dienste wurden per Schreiben von der SVA über diese Änderungen informiert. Sie finden das seit dem 1. Januar 2020 gültige Merkblatt "Antrag auf Erhöhung der anrechenbaren Tagestaxe gemäss
Pflegeverordnung (§ 42 PflV)"
des Kantonalen Sozialdienstes in Kapitel 10.1.4 im Handbuch Soziales.

 
7. Teilpooling-Fälle: Anmeldung und Rückerstattung
Kostenintensive Sozialhilfefälle (Kosten über Fr. 60'000.–) aus dem Jahr 2019 sind bis spätestens am 31. März 2020 für das Teilpooling anzumelden. Zudem haben die Gemeinden auch nachträgliche Rückerstattungen betreffend die Teilpooling-Fälle 2018 bis spätestens zum 31. März 2020 einzureichen. Die Formulare sowohl für die Anmeldung eines kostenintensiven Sozialhilfefalles wie auch für die Meldung der erhaltenen Rückerstattungen sind im Handbuch Soziales unter der Rubrik Formulare für Gemeinden zu finden. Bitte beachten Sie, dass das Formular aus dem Vorjahr überarbeitet worden und deshalb nicht mehr zu verwenden ist. Neu stehen je ein separates Formular
Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalls und ein Formular
Anmeldung Rückerstattung kostenintensiver Unterstützungsfall zur Verfügung. Die Formulare sind per Briefpost beim Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, Fachbereich Sozialhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau, einzureichen.

 
8. VAGS-Modell zur Berechnung des Personalbedarfs in Sozialdiensten
Der Verband Aargauer Gemeindesozialdienste (VAGS) hat in Zusammenarbeit mit dem Büro Bass ein Modell entwickelt, das es den Sozialdiensten erlaubt, den Personalbedarf zur Bewältigung ihrer Aufgaben abzuschätzen. Die Anwendung des Modells soll für die Nutzerinnen und Nutzer möglichst einfach sein und wenig Aufwand verursachen. Das Modell beruht auf Informationen aus verschiede-nen Quellen: Dokumenten- und Literaturanalysen, Interviews mit Leiterinnen und Leitern von Sozialdiensten im Kanton Aargau und Workshops mit Mitgliedern des Verbands.

Bei der Anwendung sind folgende Angaben einzufügen:
a) die Aufgaben eines Sozialdienstes mit ja oder nein zu bezeichnen (zum Beispiel materielle Hilfe, Alimenteninkasso, Unterhaltsverträge, Koordinationsperson Kindes- und Erwachsenenschutz),
b) die Anzahl der kumulierten Dossiers im letzten Kalenderjahr,
c) und die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde/-n, für die der Sozialdienst zuständig ist.


Aus diesen Angaben wird der Personalbedarf für die klientenbezogenen Arbeiten, für ergänzende Aufgaben (zum Beispiel Sachbearbeitung) sowie für die Führung und Vernetzung berechnet. Das Modell zur Berechnung des Personalbedarfs von Sozialdiensten im Kanton Aargau (inklusive Begleitblatt) kann von der Webseite des VAGS heruntergeladen werden.

 
9. Bundesfinanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen anerkennt den Kanton Aargau als beitragsberechtigt für Finanzhilfen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Für die geleisteten Subventionserhöhungen im Schuljahr 2018/2019 erhalten die anspruchsberechtigten Aargauer Gemeinden finanzielle Unterstützung vom Bund in der Höhe von 1.9 Millionen Franken. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der
Webseite der Fachstelle Alter und Familie.

 
10. Personelles
Melanie Gasser verstärkt seit dem 16. März 2020 den Fachbereich Sozialhilfe als juristische Mitarbeiterin. Sie hat die Nachfolge von Elena Schneider angetreten, die den Kantonalen Sozialdienst per Ende Februar 2020 verlassen hat. Melanie Gasser ist unter anderem für Zuständigkeitsstreitigkeiten sowie die Beratung der Sozialdienste der Bezirke Brugg und Laufenburg zuständig.
 
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