Newsmail Handbuch Soziales – 03/2019
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Kantonaler Sozialdienst
Sehr geehrte Damen und Herren
In diesem Newsmail finden Sie Informationen zu den Änderungen bei den Grenzbeträgen der Elternschaftsbeihilfe sowie zu den ersten Erfahrungen mit der Umsetzung des Teilpooling. Zudem erfahren Sie, warum die von der SKOS empfohlene Teuerung beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt nicht übernommen wird. Wir weisen weiter auf eine Neuerung in unserer Beratungspraxis in Bezug auf die Verjährung der Rückerstattung sowie auf zwei neue SKOS-Merkblätter hin.

Ich freue mich, Ihnen mit diesem Newsmail unsere neue Leiterin des Fachbereichs Sozialhilfe vorstellen zu dürfen: Andrea Baumann hat die Fachbereichsleitung Anfang August übernommen. Sie ist Juristin mit langjähriger Erfahrung im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz. Wir freuen uns, mit Andrea Baumann eine engagierte Fachbereichsleiterin gewonnen zu haben und sind überzeugt, dass sie mit ihrer Erfahrung im Sozial- und Verwaltungsbereich zur professionellen Aufgabenerfüllung und Weiterentwicklung der Sozialhilfe im Kanton Aargau beitragen wird.

Wir wünschen Ihnen eine schöne und hoffentlich ruhige Adventszeit und danken Ihnen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit im vergangenen Jahr.

Freundliche Grüsse

Loranne Mérillat
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe
Kantonaler Sozialdienst

 
News

1. Stand Teilpooling
Das Teilpooling ist seit 2018 in Kraft. Geregelt wird dieses in § 47 Abs. 3 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG). Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Sozialhilfefall pro Rechnungsjahr Nettokosten, die den Betrag von Fr. 60'000.– überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren. Der Kantonale Sozialdienst (KSD) überprüft die von den Gemeinden eingereichten Angaben (§ 33 Abs. 3 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung [SPV]). Er verrechnet die pro Jahr anfallende Gesamtsumme allen Gemeinden im Verhältnis zur Einwohnerzahl weiter und zahlt Beiträge an die begünstigten Gemeinden aus (§ 33 Abs. 4 SPV).

Das Teilpooling 2018 konnte Ende November abgeschlossen werden. Die Gemeinden wurden mit Schreiben vom 20. November 2019 über ihre Guthaben bzw. Kostenbeteiligung informiert. Der Prozess wird aktuell und im Hinblick auf das Teilpooling 2019 analysiert und optimiert. Die neuen Formulare für das Teilpooling 2019 werden ab Mitte Januar 2020 unter der Rubrik Formulare im Handbuch Soziales aufgeschaltet sein. Wir bitten Sie, für das Teilpooling 2019 ausschliesslich die neuen Formulare zu verwenden. Die Fälle können bis am 31. März 2020 gemeldet werden. Die selbe Frist gilt auch für die Mitteilung von nachträglichen Rückerstattungen in Fällen, welche durch das Teilpooling mitfinanziert wurden.

 
2. Neue Beratungspraxis zur Verjährung der Rückerstattung
Nach dem Wortlaut von § 22 SPG muss innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine (Rückerstattungs-)Vereinbarung abgeschlossen oder eine (Rückerstattungs-)Verfügung erlassen worden sein. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber der unterstützten Person beziehungsweise deren Erbinnen und Erben. Die Beschwerdestelle SPG hatte im Juni 2019 eine Beschwerde betreffend Rückerstattung der materiellen Hilfe zu beurteilen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Beschwerdestelle SPG die Materialien zu § 22 SPG beigezogen und ist zum Schluss gekommen, dass massgebend für den Beginn des Fristenlaufes das Ende des Kalenderjahres ist, in welchem die materielle Hilfe effektiv ausgerichtet wurde. So verjährt bei mehrjährigem – unterbrochenem und ununterbrochenem – Bezug der Anspruch auf Rückforderung der ausgerichteten materiellen Hilfe jeweils nach Ablauf von 15 Jahren auf Ende des Kalenderjahres, in welchem die materielle Hilfe bezogen wurde. Dies heisst, dass der rückerstattungspflichtige Betrag sukzessive abnimmt. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen verwaltungsinternen Entscheid handelt, welcher nicht vom Verwaltungsgericht beurteilt worden ist. Das Kapitel 20.7 im Handbuch Soziales wurde präzisiert.

 
3. Keine Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung
Die SKOS und die SODK empfehlen den Kantonen, den Grundbedarf per 1. Januar 2020 an die Teuerung anzupassen. Gemäss § 10 Abs. 5 Bst. b SPV kommt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung. Aufgrund der aktuellen politischen Vorstösse zur Senkung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) erachtet der Regierungsrat eine Anpassung an die Teuerung im Kanton Aargau zum aktuellen Zeitpunkt politisch als nicht angebracht.

 
4. Richtprämien für die Krankenkassenverbilligung 2020
Die Richtprämien für die Krankenkassenverbilligung werden jährlich durch den Regierungsrat festgelegt. Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle. Zudem wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Die Richtprämien gemäss § 5 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) und § 3 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betragen für das Jahr 2020:

a) für Erwachsene: Fr. 4'700.–,
b) für junge Erwachsene: Fr. 3'560.–,
c) für Kinder: Fr. 1'070.–.

Die Richtprämien sind im Handbuch Soziales im Kapitel 7.3.1 (§ 4 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016 bzw. Anhang 1 V KVGG) aufgeschaltet. Aufgrund verschiedener Rückmeldungen beziehungsweise für ein rascheres Auffinden haben wir die neuen Richtprämien nun auch noch unter mehr zum Thema aufgeschaltet. Die Richtprämien pro Monat finden Sie auf der Website der SVA.

 
5. Grenzbeträge Elternschaftsbeihilfe
Gemäss § 22 Abs. 2 SPV gelten für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG]). Die Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen werden für das Jahr 2020 angepasst. Der Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen wird auf 2020 hingegen nicht angepasst. Auch erfahren die Ansätze für die Mietkosten keine Änderungen.

Die neuen Durchschnittsprämien haben Auswirkungen auf die Berechnung der Grenzbeträge für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe. Die entsprechenden Merkblätter mit den aktualisierten Grenzbeträgen finden Sie im Kapitel 23 des Handbuchs Soziales. Die neuen Ansätze werden auch im Berechnungsformular Elternschaftsbeihilfe hinterlegt. Die Gemeinden wurden mittels Schreiben vom 3. Dezember 2019 über diese Aktualisierung informiert.

 
6. Grenzbeträge Alimentenbevorschussung
Die in § 27 Abs. 1 SPV festgelegten Grenzbeträge verändern sich per 1. Januar des Folgejahres, wenn die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) mindestens 1 % beträgt (§ 27 Abs. 3 SPV). Dies ist aktuell nicht der Fall. Auch gibt es keine Anpassung der maximalen ein-fachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die Grenzbeträge der Alimentenbevorschussung erfahren daher auf 2020 keine Änderung.

 
7. Rechtsprechung Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen einer Suchtkrankheit
Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 9C_724/2018 seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen einer Suchtkrankheit geändert. Neu kann auch eine reine Suchterkrankung zu IV-Leistungen führen. Wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen klärt die IV anhand eines strukturierten Beweisverfahrens, wie sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die SVA hat die Sozialdienstleitenden mittels E-Mail vom 31. Oktober 2019 über diese Rechtsprechungsänderung sowie die Auswirkungen informiert.

 
8. Merkblätter SKOS
Gerne verweisen wir Sie auf die neusten Merkblätter der SKOS: "Versicherungspflicht Unfallversicherung bei nicht entlöhnten Arbeitseinsätzen" und "Örtlichen Zuständigkeit in der Sozialhilfe".

 
9. Probleme bei der Anmeldung zum Handbuch Soziales
In letzter Zeit sind vermehrt Meldungen von Gemeindemitarbeitenden eingegangen, wonach Schwierigkeiten bei der Anmeldung im Handbuch Soziales bestünden. Es hat sich herausgestellt, dass der Zugang bei mehrmaligem falschem Eingeben des Passworts für fünf Minuten gesperrt wird. Da alle Gemeinden die gleichen Login-Daten und somit auch das gleiche Passwort benutzen, ist der Zugang während dieser Zeit für alle Benutzerinnen und Benutzer gesperrt. Es empfiehlt sich, fünf Minuten zu warten und sich danach nochmals einzuloggen. Wir sind uns bewusst, dass dies zu unbefriedigenden Situationen führen kann und arbeiten an einer Verbesserung.

 
10. Personelles
Am 1. August 2019 hat Andrea Baumann die Leitung des Fachbereichs Sozialhilfe in der Sektion Öffentliche Sozialhilfe übernommen. Ab dem 1. Januar 2020 ist Andrea Baumann für die Beratung der Bezirke Aarau und Baden zuständig. Die weitere Bezirksaufteilung bleibt unverändert. Mehr Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie auf unserer Website unter Beratung für Sozialdienste. Weiter weisen wir Sie darauf hin, dass Elena Schneider den Fachbereich Sozialhilfe auf Ende Februar 2020 verlassen wird.

Aufgrund einer aktuell ausserordentlich hohen Fallbelastung im Bereich Zuständigkeitsstreitigkeiten und Anzeigen von Personen ohne Unterstützungswohnsitz, kann es bei der Bearbeitung dieser Fälle zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. Um diese hohe Fallbelastung im Bereich der Zuständigkeitsstreitigkeiten und "Flottanzanzeigen" bewältigen zu können, unterstützt uns Milena Laib seit September 2019 als Rechtspraktikantin bei der Bearbeitung.

Beatrice Seelhofer und Karin Gasser werden den Fachbereich Integration per 31. Dezember 2019 respektive 29. Februar 2020 verlassen. Damit arbeiten folgende Mitarbeiterinnen im Fachbereich: Julia Stadler, Sandra Wernli, Eveline Keller und Nicole Jäggli (CMI), Anja Wälti und Stefanie Huber (Immobilienfachstelle) sowie Andrea Utzinger (Kontaktstelle). Kati Kopp verstärkt seit dem 15. November das Team CMI als Mutterschaftsvertretung von Rebekka Premachandran (CMI), welche im Juli 2020 wieder zur Arbeit zurückkehren wird. Simona Hofmann wird am Januar 2020 zum Team CMI stossen.
 
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