Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen (Ukraine) – 24. Mai 2022
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Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen – 24. Mai 2022
Sehr geehrte Damen und Herren
In diesem Newsletter erhalten Sie wichtige Informationen und Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit Geflüchteten aus der Ukraine. Der Infobrief ergänzt das bestehende Informationsangebot unter www.ag.ch/ukraine. Bei weiteren Fragen ist die Hotline für Sie da: Telefon 062 835 11 33, E-Mail ukraine@ag.ch.
Dieser Newsletter erscheint ausnahmsweise aufgrund des Auffahrtswochenendes zwei Tage früher als üblich. Der nächste Newsletter wird wieder normal am 9. Juni 2022 erscheinen.
 
Inhaltsverzeichnis

 
Informationen für Gemeinden

Bild: Pixabay
Gemäss Verteilschlüssel unter den Kantonen muss der Kanton Aargau 8 % der Schutzsuchenden in der Schweiz aufnehmen. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat dem Kanton Aargau bisher 4'238 Geflüchtete aus der Ukraine zugewiesen. Damit erfüllt der Kanton Aargau seit Mitte letzter Woche die Vorgaben des Verteilschlüssels. Seit dem 25. April 2022 weist das SEM die Schutzsuchenden den Kantonen möglichst gleichmässig zu, um das zu Beginn entstandene Ungleichgewicht nach und nach zu korrigieren. Davon ausgenommen sind Geflüchtete, die über eine längere Zeit bei nahen Verwandten wohnen können sowie verletzliche Personen, die eine besondere Betreuung brauchen.
 
Gesundheit

Mit Schutzstatus S
Für Personen mit Schutzstatus S sind Zahnarztkonsultationen möglich. Für den Zahnarztbesuch ist in jedem Fall das Formular Patientendaten (PDF, 2 Seiten, 64 KB) auszufüllen. Dieses muss bei der Konsultation in der Zahnarztpraxis vorgewiesen werden.
Ohne Schutzstatus S
Die medizinische Notversorgung ist Teil der Nothilfe. Zu dieser gehören auch zahnärztliche Behandlungen, wenn es sich dabei um eine Notversorgung handelt. Wenn eine Person an starken Zahnschmerzen leidet und diese nur noch mit Schmerzmitteln erträgt, fällt dies unter die Notversorgung. Am besten erkundigen sich die Gastgeber oder Betroffene beim Sozialdienst der Aufenthaltsgemeinde nach dem korrekten Vorgehen (Einholen einer Offerte etc.).
 
Mobilität

Bild: Pixabay
Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Kann keine internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, müssen die Geflüchteten eine Grenzversicherung abschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden.
Verursacht ein mit ukrainischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug in der Schweiz einen Unfall, prüft das Nationale Versicherungsbüro (NVB), ob eine gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte), eine Grenzversicherung oder Deckungszusage des zuständigen ukrainischen Versicherers vorliegt. Bei Bejahung einer ausreichenden Deckung regelt das NVB den Schadenfall zu Lasten des ukrainischen Versicherungsmarkts. Fehlt eine gültige Deckung, kommt der Nationale Garantiefonds (NGF) zum Zug. Dieser übernimmt den Direktschaden (ohne Selbstbehalt) im Rahmen der geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssummen.

 
Gratisnutzung des öffentlichen Verkehrs endet am 31. Mai
Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S konnten den öffentlichen Verkehr in der Schweiz kostenlos nutzen. Die schweizweit einheitliche Lösung half in der ersten Phase des Ukrainekriegs, dass sich die Kantone organisieren und die Geflüchteten unkompliziert notwendige Behördengänge absolvieren konnten. Die Branchenorganisation des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz hat nun in Absprache mit dem Staatssekretariat für Migration SEM beschlossen, das befristete Angebot nicht zu verlängern und per 1. Juni 2022 zur ursprünglichen Regelung zurückzukehren. Das bedeutet, dass Schutzsuchende aus der Ukraine ab 1. Juni 2022 reguläre Fahrausweise für den öffentlichen Verkehr benötigen werden.
Der zuständige Sozialdienst übernimmt für Personen mit Schutzstatus S Fahrausweiskosten für Wege zu vom Kanton angebotenen Deutschkursen, für Wege zur Arbeitssuche und für den Arbeitsweg bei Erwerbstätigkeit.
Ein- und Durchreise bleibt kostenlos
Vorderhand unverändert bestehen bleibt die Regelung, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen den öffentlichen Verkehr kostenlos für die Einreise zu ihrem Bestimmungsort in der Schweiz oder die Durchreise nützen dürfen.
 
Besondere Bedürfnisse

 
Sprechstunde für Geflüchtete mit Hörbehinderung

Die Beratung für Schwerhörige und Gehörlose Aargau Solothurn hat eine wöchentliche Sprechstunde für ukrainische Geflüchtete mit Hörbehinderung eingerichtet. Sie dürfen während dieser Sprechstunden ohne Anmeldung mit ihren Anliegen und Fragen auf die Beratungsstelle kommen.


 
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Departement Gesundheit und Soziales
Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen
 
Rohrerstrasse 7
5000 Aarau
 
062 835 11 33
ukraine@ag.ch
www.ag.ch/dgs
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