Newsletter Garagen – Februar 2023 - 1
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Departement Volkswirtschaft und Inneres
Strassenverkehrsamt, Sektion Technik
Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Partnerbetriebe des Strassenverkehrsamts
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die folgenden Themen: Partikelmessungen bei Dieselfahrzeugen und das Reparaturbestätigungsverfahren (eRBV). Vielen Dank für Ihr Interesse.
 
Inhaltsverzeichnis

 
Partikelmessungen bei Dieselfahrzeugen

Partikelmessungen bei Dieselfahrzeugen
Seit dem 1. Januar 2023 werden in der Schweiz im Rahmen der Abgaskontrolle durch die Strassenverkehrsämter sowie durch die Polizei Partikelfilter von Dieselfahrzeugen kontrolliert.
Im hier verlinkten Faktenblatt (PDF: Bundesamt für Strasen ASTRA) finden Sie die Informationen und die weiterführenden Links dazu.
Unsere ersten Erfahrungen bestätigen weitgehend die Erkenntnisse vom
TCS (PDF Artikel: Partikelanzahl-Messungen an
Dieselpersonenwagen)
im Jahr 2019. Rund 5 bis 15 Prozent von mit Partikelfilter ausgerüsteten Dieselfahrzeugen überschreiten den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert.

Wir führen stichprobenweise Partikelmessungen im Leerlauf durch. Wird der Grenzwert im Leerlauf von 100'000 Partikel pro cm3 (100'000 #/cm3) überschritten, erfolgt nach der Probefahrt eine offizielle Messung bei erhöhter Drehzahl. Überschreitet die Partikelanzahl dabei den Grenzwert von 250'000 #/cm3, wird das Fahrzeug beanstandet.
Nach der Überprüfung in der Werkstatt und vorheriger Anmeldung über unsere Hotline 0900 0500 05 (kostenlos bis 5 Min., danach CHF 3.–/Min.) bieten wir Ihnen bis auf Weiteres eine kostenlose Zweitmessung in Schafisheim an. Wird der Grenzwert eingehalten, heben wir den Nachprüftermin auf und schliessen die Prüfung ab. Bei Überschreitungen bleibt der Nachprüftermin bestehen.
 
Reparaturbestätigungsverfahren (eRBV)

Reparaturbestätigungsverfahren (eRBV)
Ende Dezember 2022 startete das Reparaturbestätigungsverfahren (eRBV) mit Rund 200 autorisierten Fachbetrieben. Die ersten Rückmeldungen waren sehr positiv und die eingereichten Bestätigungen in erfreulicher Qualität.

Bitte beachten Sie, dass eine Reparaturbestätigung nur bei einer Prüfung, die durch den Experten mit dem Resultat "Nicht bestanden mit RBV" abgeschlossen wird, möglich ist. Der Prüfbericht muss das entsprechende Resultat ausweisen.
Sollten Sie als Garagenbetrieb keine eRBV-Berechtigung haben, müssen Sie das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt für eine Nachkontrolle anmelden (Telefon DISPO 062 886 23 06). Reparaturbestätigungen per Mail oder per Post von nicht berechtigten Betrieben werden nicht akzeptiert.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie als eRBV-berechtigter Betrieb nur Reparaturen bestätigen dürfen, die Sie selber durchgeführt haben (Vereinbarung Ziffer I. Abs. 2). Zum Zeitpunkt der Bestätigung müssen alle auf dem Prüfbescheid aufgeführten Beanstandungen fachgerecht behoben und mit marktüblichen Prüfmitteln überprüft sein. Schwerwiegende Verletzungen der Bedingungen berechtigen uns zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung.
Die zahlreichen Gesuche um Teilnahme am eRBV übersteigen zurzeit unsere zur Verfügung stehenden Ressourcen. Teilweise ist für die abschliessende Beurteilung eine Besichtigung des Betriebs vor Ort erforderlich. Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.
 
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Besten Dank für Ihr Interesse und das tägliche Engagement zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Natürlich dürfen Sie uns bei Fragen oder Anliegen jederzeit gerne kontaktieren.



André Hostettler
Leiter Sektion Technik
Telefon 062 886 22 42
E-Mail andre.hostettler@ag.ch
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