Im Kanton Aargau bedarf es zur Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ausserhalb von bewilligten Laboratorien oder Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause einer Betriebsbewilligung. Das betrifft insbesondere auch Betreiber ohne Geschäftssitz im Kanton Aargau oder solche, die das Testzentrum ausserhalb ihrer Geschäftsräume betreiben. Für den Betrieb eines Testzentrums gelten gemäss der Covid-19-Verordnung 3 (Artikel 24) des Bundes klare Anforderungen. Diese sind auf
www.ag.ch/coronavirus-testzentrum ersichtlich. Der Kanton Aargau erarbeitet derzeit ein Meldeformular, das die Meldung künftig vereinfachen soll.
Lizenzen zum Ausstellen von Covid-Zertifikaten erteilt nur das Bundesamt für Informatik (BIT). Beantragt werden diese Lizenzen ebenfalls beim Kanton, der prüft, ob es sich bei der beantragenden Stelle um eine berechtigte Institution handelt. Wer die so genannte "Superuser"-Lizenz bereits in einem anderen Kanton beantragt hat, muss dies im Kanton Aargau nicht erneut tun. Es gilt aber auch hier die oben erwähnte Meldepflicht: Wer im Kanton Aargau Testzertifikate ausstellen will, muss im Kanton Aargau als Testzentrum gemeldet sein. Informationen zum Vorgehen für Betreibende von Testzentren zeigt die Webseite
www.ag.ch/coronavirus-testzentrum.