Newsmail Handbuch Soziales – 04/2017
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Newsmail haben wir zum Jahresende einige interessante Informationen zum Handbuch Soziales für Sie aufbereitet: zum Beispiel die redaktionelle Überarbeitung. Die Referendumsfrist betreffend der Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes ist am 7. Dezember 2017 ungenutzt abgelaufen. Die Kapitel zur materiellen Sozialhilfe wurden folglich entsprechend der Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes und der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung überarbeitet. Neu sind die Kapitel Rückerstattung und Amtshilfe online verfügbar. Wir hoffen, dass auch diese Ausführungen Sie in Ihrem Arbeitsalltag unterstützen. Wir wünschen Ihnen festliche Feiertage und einen guten Start ins 2018.
 
Freundliche Grüsse
Sandra Stamm
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe


News
Revision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz und Sozialhilfe- und Präventionsverordnung
Bereits im Rahmen der diesjährigen Herbsttagung haben wir Sie über die Änderungen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes sowie der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung informiert. Die Referendumsfrist lief am 7. Dezember 2017 ungenutzt aus. Die folgenden Kapitel wurden entsprechend überarbeitet.
Kapitel 1.3.2 Subsidiarität
Kapitel 2.3. Bedürftigkeit
Kapitel 4.1. Ordentliche Sozialhilfe
Kapitel 5.2. Kopfteilung
Kapitel 6.2.2 Mietzinsrichtlinien
Kapitel 6.2.3 überhöhte Wohnungskosten
Kapitel 6.3.1 Krankenversicherungsprämien
Kapitel 8.2. Vermögen
Kapitel 10. Auflagen und Weisungen, Kürzungen, Einstellung, Reduktion Sozialhilfeanspruch, Abzug Betriebskosten Motorfahrzeug
Kapitel 11. Nicht-Übernahme überhöhter gebundener Ausgaben
Kapitel 12: Übernahme von vollstreckbaren Verfügungen bei Wohnsitzwechsel
Kapitel 13. Unrechtmässiger Bezug
Kapitel 15. Amtshilfe und Bekanntgabe von Daten
Kapitel 19. Rückerstattung

Per 1. Januar 2017 wurden die SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2017 übernommen. Um inhaltlich gleiche Regeln für gleiche Sachverhalte zu erreichen, sollte die gleiche Terminologie verwendet werden. Das Kapitel 16 "Immaterielle Hilfe" wurde an die Begrifflichkeiten der SKOS-Richtlinien angepasst und heisst neu "persönliche Hilfe".

Die neuen Kapitel haben teilweise zu einer neuen Nummerierung der bisherigen Kapitel geführt. Die bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Versionen finden Sie im Archiv.


Bevorschussung von Unterhaltszahlungen
Gemäss § 27 Abs. 3 SPV verändern sich die festgelegten Grenzbeträge (§ 27 Abs. 1 SPV) per 1. Januar des Folgejahres, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Ende September des laufenden Jahres eine Differenz von mindestens 1 % gegenüber dem Referenzwert von 101.8 Punkten aufweist. Dies war im September 2017 nicht der Fall (LIK = 102.3 Punkte). Die Grenzbeträge gemäss § 27 Abs. 1 SPV bleiben im Jahr 2018 deshalb unverändert.

Ebenfalls keine Änderung erfolgt beim maximal zu bevorschussenden Unterhaltsbeitrag. Per 1. Januar 2018 erfolgt keine Anpassung der AHV/IV-Renten. Die für die Bevorschussung massgebende maximale einfache Waisenrente beträgt nach wie vor 940 Franken. Die entsprechenden Merkblätter finden Sie im Kapitel 20 des Handbuchs Soziales.


Elternschaftsbeihilfe
Gemäss § 22 Abs. 2 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gelten für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG], SR 831.30). Die Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wurden für das Jahr 2018 angepasst. Die neu berechneten Durchschnittsprämien haben Auswirkungen auf die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte. Die entsprechenden Merkblätter finden Sie im Kapitel 21 des Handbuch Soziales. Das Berechnungsblatt wurde entsprechend angepasst.


Anpassungen der Pflegeverordnung per 1. Januar 2018
Bei Ergänzungsleistungsbeziehenden, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 160.— anerkannt. Personen, bei denen der anrechenbare Betrag zur Begleichung der Kosten für Pension und Betreuung nicht ausreicht und deshalb eine Sozialhilfeabhängigkeit droht, können bei der Wohnsitzgemeinde einen begründeten Antrag auf Anerkennung einer Tagestaxe von maximal Fr. 200.— stellen. Die Wohnsitzgemeinde kann auch von sich einen Antrag auf Erhöhung der anerkannten Tagestaxe stellen. Der geprüfte Antrag und die entsprechend ermittelte Tagestaxe werden an die SVA Aargau weitergeleitet.
Nach Gutheissung des Antrags durch die SVA erfolgt die Anpassung der Tagestaxe im Folgemonat. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für einen oder zwei Monate ein Sozialhilfefall eröffnet und geführt werden muss. Dies ist insofern kritisch, da durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim gemäss Bundesrecht in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet werden darf.
Neu kommt die erhöhte Tagestaxe daher bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Sozialhilfebedürftigkeit zur Anwendung.
Das neue Formular finden Sie im Kapitel 9.1.4 Erhöhung Tagestaxen § 42 Pflegeverordnung.


Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons – Einreichung Quartalsabrechnungen
Die eidgenössischen Räte beschlossen am 14. Dezember 2012, die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone gemäss Zuständigkeitsgesetz abzuschaffen. Diese Änderung ist am 8. April 2017 in Kraft getreten. Die Wohn- und Aufenthaltskantone können den Heimatkantonen die Sozialhilfekosten, die ihnen bis am 7. April 2017 entstanden sind, noch bis am 7. April 2018 nach dem heute geltenden Recht in Rechnung stellen (Art. 37a ZUG Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). Abrechnungen, die später vorgelegt werden, muss der Heimatkanton nicht mehr beachten. Die Quartalsabrechnungen sind dem Kantonalen Sozialdienst spätestens bis zum Mittwoch, 28. Februar 2018 einzureichen, damit sie fristgerecht verarbeitet werden können und dem Heimatkanton in Rechnung gestellt werden können.