Die medizinische Grundversorgung umfasst auch zahnärztliche Behandlungen. Zahnbehandlungskosten werden im Rahmen der Sozialhilfe nur soweit übernommen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen sowie zweckmässigen Behandlung entsprechen (
Kapitel 7.3.4). Im Kanton Aargau stehen für die Beurteilung von sozialzahnmedizinischen Behandlungen sogenannte "Beratende Zahnärztinnen und Zahnärzte" zur Verfügung. Diese beraten die Sozialhilfebehörden (Gemeinden) betreffend Angemessenheit von Kostenvoranschlägen oder Rechnungen von behandelnden Zahnärztinnen beziehungsweise Zahnärzten.