Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen (Ukraine) – 7. April 2022
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Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen – 7. April 2022
Sehr geehrte Damen und Herren
In diesem Newsletter erhalten Sie wichtige Informationen und Antworten der kantonalen Abteilungen und Fachstellen auf häufige Fragen im Zusammenhang mit den Flüchtlingen aus der Ukraine. Der Infobrief ergänzt das bestehende Informationsangebot unter www.ag.ch/ukraine.
Die Webseite wird laufend aktualisiert. Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet sein, können Sie diese auch an die eingerichtete Hotline stellen. Sie erreichen diese via Telefon unter 062 835 11 33 oder via E-Mail unter ukraine@ag.ch.
 
Inhaltsverzeichnis

 
Schule

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Die Broschüre "Die Volksschule im Kanton Aargau", die Eltern über die Volksschule im Kanton Aargau informiert, liegt auch in ukrainischer Sprache vor. Sie ist auf der kantonalen Webseite zu finden.

 
Spezifische Informationen für Schulbehörden und Gemeinden im Zusammenhang mit der Schulung von ukrainischen Kindern im schulpflichtigen Alter sowie ein Personalpool für Schulen (Kontaktdaten von Schulpersonal mit relevanten Sprachkennnissen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern) und Informationen zur Anstellung von Schulpersonal mit Schutzstatus stehen unter www.schulen-aargau.ch/ukraine zur Verfügung.
 
Arbeit

 
Das RAV in Suhr (Bau von Calatrava): Der Gang aufs RAV lohnt sich, wenn man Deutsch oder Englisch spricht. Foto: KEYSTONE, Gaetan Bally. 

Flüchtlinge, die den Schutzstatus S vom Staatssekretariat für Migration (SEM) offiziell bewilligt erhalten haben, können eine Arbeit suchen. Der Gang aufs RAV lohnt sich jedoch erst, wenn sie arbeitsmarktfähig sind: Dazu zählt insbesondere, dass sie Englisch oder eine Landessprache sprechen.
Voraussetzung für eine Meldung auf dem RAV sind ein Ausländerausweis, eine Sozialversicherungsnummer und eine ausreichende Arbeitsmarktfähigkeit. Letzteres bedeutet, dass Flüchtlinge idealerweise Deutsch sprechen oder mindestens Englisch. Erfüllen sie diese Anforderungen, ist eine persönliche Anmeldung beim RAV sinnvoll.

 
Flüchtlinge, die den Schutzstatus S vom Staatssekretariat für Migration (SEM) offiziell bewilligt erhalten haben, können eine Arbeit suchen. Der Gang aufs RAV lohnt sich jedoch erst, wenn sie arbeitsmarktfähig sind: Dazu zählt insbesondere, dass sie Englisch oder eine Landessprache sprechen.
Voraussetzung für eine Meldung auf dem RAV sind ein Ausländerausweis, eine Sozialversicherungsnummer und eine ausreichende Arbeitsmarktfähigkeit. Letzteres bedeutet, dass Flüchtlinge idealerweise Deutsch sprechen oder mindestens Englisch. Erfüllen sie diese Anforderungen, ist eine persönliche Anmeldung beim RAV sinnvoll.
 
Meldepflicht Sozialhilfebezug

Nein, die gesetzliche Meldepflicht betrifft lediglich Personen mit einer Bewilligung B, C oder L. Bei der automatisierten Meldung über die entsprechende Schnittstelle des kommunalen Fallführungssystems ist dies bereits so berücksichtigt.
 
Zugang zur medizinischen Versorgung

Ukrainerinnen und Ukrainer können sich drei Monate lang visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, zum Beispiel also bei Verwandten oder Privatpersonen wohnen. In diesem Fall untersteht die Person nicht dem Krankenversicherungsobligatorium. Allenfalls verfügt sie über eine Ferienversicherung oder ihr Gastgeber hat eine Gästeversicherung abgeschlossen.
Mit Status S
Sobald sich eine schutzbedürftige Person bei einem Bundesasylzentrum meldet und dort ein Gesuch um Schutzstatus S einreicht, wird sie nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Der Kantonale Sozialdienst KSD schliesst die Krankenversicherung für Menschen mit Schutzstatus S über die Aquilana Versicherungen ab. Entsprechend können diese Personen bei Bedarf sofort behandelt werden.
Ohne Status S
Wenn sich Menschen ohne Schutzstatus S behandeln lassen, ist die Finanzierung (nur Notversorgung) im Rahmen der Nothilfe vom zuständigen Gemeindesozialdienst zu übernehmen.
 
FAQ

Die Schweiz gewährt in Ausnahmefällen die Einreise von Heimtieren (Hunde und Katzen), welche nicht alle Einfuhrbedingungen erfüllen. Diese Möglichkeit besteht jedoch ausschliesslich für Hunde und Katzen, die ihre aus der Ukraine geflüchteten Besitzer begleiten.
Bei beabsichtigter Einreise in die Schweiz bitten wir die Besitzer, das untenstehende Formular auszufüllen und den Veterinärbehörden via petsukraine@blv.admin.ch zukommen zu lassen:
Ansprechpartner im Kanton Aargau ist der veterinaerdienst@ag.ch.
Nähere Informationen dazu hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht:
 
Logo Kanton Aargau
Departement Gesundheit und Soziales
Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen
 
Rohrerstrasse 7
5000 Aarau
 
062 835 11 33
ukraine@ag.ch
www.ag.ch/dgs
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