Basis für die Abgrenzung von Wald bilden die seit über hundert Jahren bestehende Bundesgesetzgebung über den Wald (WaG) sowie die kantonalen Ausführungsbestimmungen. Diese halten fest, dass jede Bestockung, welche grösser als 600 m², breiter als 12 m und älter als 15 Jahre ist, rechtlich als Wald gilt. Diese "dynamische" Waldabgrenzung soll nun für das ganze Kantonsgebiet durch eine statische Waldgrenze ersetzt werden. Nach erfolgter Änderung des WaG (2013) sind zusätzlich eine Änderung des Kantonalen Waldgesetzes und eine Richtplananpassung notwendig. Innerhalb und angrenzend an das Baugebiet wurden die statischen Waldgrenzen bereits 1998 erfolgreich eingeführt.
Mit der Einführung des statischen Waldbegriffs (Waldgrenzenplan) wird in erster Linie die Rechts- und Planungssicherheit im Umgang mit dem Wald deutlich erhöht. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden künftig davon entlastet, einwachsende Flächen dauernd zu pflegen, um eine Vergrösserung der Waldfläche zu verhindern. Natürliche Dynamik kann ohne ungewollte Rechtsfolgen zugelassen werden – ohne dass Grundstücke massiv an Wert verlieren oder ungewollt dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Die Daten des Waldgrenzenplans werden in die amtlichen Vermessungsdaten einfliessen, um als eindeutige Planungsgrundlage zur Verfügung zu stehen.
Die Anpassung des Aargauischen Waldgesetztes wird voraussichtlich im kommenden Januar in die öffentliche Anhörung gehen.
Konaktperson Abteilung Wald: Marcel Murri (marcel.murri@ag.ch, 062 835 28 31)