Newsmail Handbuch Soziales – 06/2016
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dem heutigen Newsmail zum Jahresende haben wir einige Informationen und redaktionelle Überarbeitungen zum Handbuch Soziales für Sie aufbereitet. Die Kapitel zur materiellen Sozialhilfe wurden aufgrund der Übernahme der neuen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ab 1. Januar 2017 überarbeitet. Neu finden Sie die Formulare zur Umsetzung der materiellen Sozialhilfe, Elternschaftsbeihilfe und Alimentenbevorschussung auch im Handbuch Soziales.
 
Wir wünschen Ihnen festliche Feiertage und einen guten Start ins 2017.
 
Freundliche Grüsse
Sandra Stamm
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe


News
Neuerungen Handbuch Soziales
Neue SKOS-Richtlinien ab 1. Januar 2017
Bereits im Newsmail 05/2016 haben wir Sie über die Änderungen der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) und die Übernahme der neuen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) per 1. Januar 2017 informiert. Die folgenden Kapitel wurden entsprechend überarbeitet. Die Links zum aktualisierten SPV sowie zum Zuständigkeitsgesetz (ZUG) und zum Zivilgesetzbuch (ZGB) können im Januar 2017 erstellt werden, da neue Verordnungen und Gesetze erst dann elektronisch aufgeschaltet werden.

Kapitel 5.7 Zweckwohngemeinschaft
Kapitel 6.1 Grundbedarf (vollumfängliches Kapitel)
Kapitel 6.2.7 Wohnungskosten junger Erwachsener
Kapitel 7.1 Begriff und Anspruch
Kapitel 7.2 Arten von situationsbedingten Leistungen
Kapitel 7.4 Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige
Kapitel 7.6 Familienergänzende Kinderbetreuung
Kapitel 7.10 Hausrat- und Haftpflichtversicherung
Kapitel 7.12 Wegzug aus der Gemeinde
Kapitel 8.1.3 Einkommensfreibetrag
Kapitel 9.6 Elterliche Unterhaltspflicht
Kapitel 9.8 Entschädigung für die Haushaltsführung
Kapitel 9.9 Konkubinatsbeitrag


Neue Formulare im Handbuch Soziales ersetzen die Datenbank Easy-Soz
Neu sind alle Formulare, wie zum Beispiel das Gesuch um materielle Hilfe, im Handbuch Soziales unter dem Kapitel Formulare für Gemeinden abrufbar. Diese Versionen ersetzen die Datenbank Easy-Soz komplett. Die Formulare wurden inhaltlich überarbeitet und den Aktualitäten angepasst. Wir danken dem Verband der Aargauer Gemeindesozialdienste und dem Verband der Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber für die Zusammenarbeit und Ausgestaltung der Formulare. Sie dienen den Gemeinden als Vorlage, können aber wie bis anhin auch den Bedürfnissen der Gemeinden angepasst werden. Der Zugang ist nur mit einem Benutzernamen und Passwort möglich. Alle bisherigen Kunden von Easy-Soz erhalten diese Zugangsdaten per E-Mail.

Bevorschussung von Unterhaltszahlungen
Gemäss § 27 Abs. 3 SPV verändern sich die in § 27 Abs. 1 SPV festgelegten Grenzbeträge per 1. Januar des folgenden Jahres, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Ende September des laufenden Jahres eine Differenz von mindestens 1 % gegenüber dem Referenzwert von 101.8 Punkten aufweist. Ende September 2016 lag der LIK bei 101.6 Punkten. Gegenüber dem gemäss § 27 Abs. 3 SPV derzeit geltenden Stand von 101.8 Punkten beträgt die Abnahme demnach weniger als 1 %, so dass keine Anpassung zu erfolgen hat. Die Grenzbeträge gemäss § 27 Abs. 1 SPV bleiben damit im Jahr 2017 unverändert.
Ebenfalls keine Änderung erfolgt beim maximal zu bevorschussenden Unterhaltsbeitrag. Per 1. Januar 2017 erfolgt keine Anpassung der AHV/IV-Renten. Die für die Bevorschussung massgebende maximale einfache Waisenrente beträgt somit nach wie vor 940 Franken. Die entsprechenden Merkblätter finden Sie im Kapitel 16 des Handbuchs Soziales.

Elternschaftsbeihilfe
Gemäss § 22 Abs. 2 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gelten für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG], SR 831.30). Die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wurden für das Jahr 2017 angepasst. Die neu berechneten Durchschnittsprämien haben Auswirkungen auf die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte. Die entsprechenden Merkblätter finden Sie im Kapitel 17 des Handbuchs Soziales.

Beratende Zahnärzte
Der Kantonszahnarzt hat im Zusammenhang mit Neuerungen und Informationen zur sozialzahnmedizinischen Behandlung von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, neue Anleitungen erarbeitet. Diese finden Sie hier oder im Kapitel 6.3.4 des Handbuchs Soziales.

Neues Unterhaltsrecht
Am 1. Januar 2017 tritt das revidierte Recht des Kindesunterhalts in Kraft (Art. 276 ff. nZGB). Die Grundzüge der Reform sind: Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes (Anspruch des Kindes auf einen zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalt); Vorrang des Kindesunterhalts; verfahrensrechtliche Stärkung des Kindes (Art. 299-301 ZPO), Vereinheitlichung der Inkassohilfe, punktuelle Verbesserungen bei Mankofällen und eine erste Korrektur der Revision des Rechts der gemeinsamen elterlichen Sorge durch gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der alternierenden Obhut (seit 1. Juli 2014). Eine wesentliche Änderung für die Sozialhilfe ist die Einführung des eigenständigen Unterstützungswohnsitzes am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind gemäss Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. Dabei ist der Zivilstand der Eltern sowie auch die Art der Ausübung der elterlichen Sorge, ob allein oder gemeinsam, nicht entscheidend (Handbuch Kapitel 3.1.4). Diese Regelung soll der Milderung der Last des unterhaltsberechtigten Elternteils dienen und zu einem Ausgleich zwischen den beiden Elternteilen führen. In Mankosituationen ist es oft nicht möglich einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt. Mangels ausreichender finanzieller Mittel muss der betreuende Elternteil unter Umständen für sich sowie auch für das Kind Sozialhilfe beantragen. Damit er nicht zur Rückleistung der für das Kind bestimmten Leistungen verpflichtet werden kann, soll dem Kind in solchen Fällen die Qualität einer selbständigen Unterstützungseinheit zuerkannt werden. Das minderjährige Kind stellt in solchen Fällen gemäss Art. 32 Abs. 3bis ZUG rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar (Kopfteilung).

Das neue Unterhaltsrecht beseitigt die Ungleichbehandlungen von Kindern verheirateter beziehungsweise geschiedener und von Kindern unverheirateter Eltern. Nach geltendem Recht sind Kinder unverheirateter Eltern benachteiligt. Künftig werden die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt. Der Unterhalt minderjähriger Kinder hat zudem künftig Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten.

In Mankosituationen ist es oft nicht möglich, einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt. Konnte in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, kann das Kind oder die unterstützende Gemeinde eine rückwirkende Nachzahlung für die Differenz bis zum gebührenden Unterhalt längstens für die letzten 5 Jahre verlangen. Dieser Anspruch muss vom Kind oder von der unterstützenden Gemeinde innert Jahresfrist seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden. Im Fall, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, insbesondere durch Sozialhilfeleistungen, kann es die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen (Art. 286a Abs. 3 ZGB). Künftig wird es auch nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll (Handbuch Kapitel 9.6).

Berufliche Integration (Kapitel 13.2)
Der Grosse Rat Aargau hat im Rahmen der Sparmassnahmen das Budget beim Kantonalen Sozialdienst für externe Dienstleistungen wie Coaching und Assessments ab 2017 gestrichen. Die Dienstleistungen des Arbeitsmarktservices des Kantonalen Sozialdienstes können so nicht mehr angeboten werden und es werden keine neuen Anmeldungen von Sozialhilfebeziehenden mehr angenommen. Die berufliche Integration dieser Zielgruppe ist dem Kanton jedoch weiterhin ein Anliegen. Im Rahmen des Projekts Pforte Arbeitsmarkt startet im Bezirk Zofingen am 1. Januar 2017 das Umsetzungsprojekt Zusammenarbeit AWA – Gemeinden. Unterstützt werden gezielt Sozialhilfebeziehende ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Es ist vorgesehen, dieses Angebot allen Gemeinden im Kanton Aargau zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Grundlagen im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz für Einarbeitungszuschüsse bleiben bestehen und können von den Gemeinden direkt abgewickelt werden.

Flüchtlinge
Im Kapitel 14 finden Sie wichtige Informationen über Flüchtlinge im Rahmen der Sozialhilfe und dem Case Management Integration (CMI). Der Text wurde redaktionell überarbeitet. News zum Asyl- und Flüchtlingswesen erhalten Sie ausserdem laufend auf der Onlineplattform Asyl- und Flüchtlingswesen und im Newsletter Asyl- und Flüchtlingwesen.

Veranstaltung
Grundkurs Soziales 2017 des Kantonalen Sozialdiensts
Der beliebte Grundkurs Soziales vermittelt eine Einführung in die Themenbereiche der Sozialhilfe und gibt Einblicke in verschiedene Schnittstellen im sozialen Bereich. Er vermittelt zudem einen Überblick über die Strukturen und Akteure im Kanton Aargau. Der Grundkurs Soziales richtet sich an Sozialbehörden, Sozialdienstmitarbeitende und Sozialtätige in Institutionen. Er umfasst 68 Lektionen an 17 Halbtagen und wird ein Mal jährlich durchgeführt.

Der nächste Grundkurs Soziales beginnt am 15., respektive am 16. Februar 2017. Die Kurskosten betragen 800 Franken.

Es hat noch freie Plätze – der Anmeldeschluss ist am 20. Januar 2017.